Hauptuntersuchung inkl. Abgasuntersuchung
Auf der Grundlage der Sorgfaltspflicht des Staats und der Zunahme des Individualverkehrs ist die Hauptuntersuchung gemäß §29 StVZO entstanden. Um Ihnen ein Höchstmaß an Sicherheit im Straßen zu geben, versehen wir täglich unsere Arbeit. Getreu nach dem Motto „Mehr Service für Sicherheit“
Übrigens: seit dem 01.07.2012 wird die Hauptuntersuchung nicht mehr zurück datiert, wenn die Fälligkeit bereits überschritten ist. Allerdings schreibt der Vorschriftengeber bei einer Überziehung der HU um mehr als 2 Monate eine vertiefte Hauptuntersuchung vor. Diese Untersuchung kostet 20% mehr als die „normale“ HU. Im Falle der Fristüberschreitung sollten Sie so schnell wie möglich mit uns einen Termin vereinbaren. Nutzen Sie auch den HU-Erinnerungsservice um unnötige Kosten zu vermeiden.
Begutachtung zur Erlangung der Betriebserlaubnis gem. §21 StVZO
Änderungsabnahme
Die Vielfalt an Zubehörteilen der Tuningindustrie mit denen Halter Ihre Fahrzeuge verändern können ist riesig. Damit bei dem Tuningspaß die Sicherheit und der Umweltschutz nicht auf der Strecke bleibt, fordert der Gesetzgeber Nachweise über die Unbedenklichkeit der Tuningmaßnahme und im Rahmen der Anbauabnahme die Kontrolle der Einhaltung der Auflagen und Beschränkungen.
Mit diesen Prüfzeugnissen „fahren“ Sie auf der richtigen Seite:
- Teilegutachten
- Allgemeine Bauartgenehmigung
- EG- oder ECE-Genehmigung
- Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeuge
Oldtimerbegutachtung gemäß §23 StVZO
Wer in den Genuß der Steuererleichterung für Oldtimer kommen möchte, muß nachweisen, dass sich sein Fahrzeug in einem technisch erhaltungswürdigen Zustand befindet. Darüber hinaus werden allerdings auch hohe Ansprüche an die Originalität der Fahrzeuge gestellt. Wer sein Fahrzeug gern mit einem 07er- oder H-Kennzeichen fahren möchte, findet hier den Leitfaden zur Begutachtung von Oldtimern.
Fahrzeuge mit Gasantrieb (Gasanlage)
Gassystemeinbauprüfung (GSP) nach § 41a(5) StVZO: Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einer Gasanlage ausgestattet worden sind, haben nach dem Einbau eine Gassystemeinbauprüfung durchführen zu lassen. Bei Gasanlagen, die der neuen Richtlinie ECE-R 115 entsprechen, müssen Informations- und Wartungsunterlagen zum Betrieb und zum Einbau der Gasanlage dem Fahrzeug beigefügt werden bzw. verantwortlichen Personen zur Verfügung gestellt werden.
(Bild Schalter am Armaturenbrett)
Untersuchungen nach §§ 41, 42 (2) bzw. 42 (1) BOKraft
Halter von Fahrzeugen zur gewerblichen Personenbeförderung tragen auf Grund Ihrer Tätigkeit eine erhöhte Verantwortung. Dies wurde durch den Gesetzgeber in der sogenannten BOKraft Verordnung berücksichtigt. Taxen, Mietwagen, Omnibusse und Fahrzeuge zur Personenbeförderung müssen jährlich zur Hauptuntersuchung und Untersuchung nach BOKraft.
Einzelgenehmigungen nach § 13 EG-FGV
Seit Inkrafttreten der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) im Jahre 2007 ist die Erteilung der Betriebserlaubnis nicht mehr Teil des Zulassungsverfahrens, sondern diesem vorgelagert. Mit Einführung der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) im Jahre 2009, hat sich das Verfahren zur Erlangung der Betriebserlaubnis und damit auch der Zulassung für einige Fahrzeugklassen verändert.
Soll ein neues Fahrzeug der Klasse
- M (u. a. PKW, Omnibusse und Wohnmobile),
- N (u. a. LKW und Sattelzugmaschinen) oder
- O (Anhänger)
erstmalig zum Verkehr zugelassen werden, muss es einem genehmigtem Typ entsprechen oder es muss eine Einzelgenehmigung (Betriebserlaubnis) erteilt sein. Der Nachweis, dass das fertige (vollständige) Fahrzeug einem genehmigtem Typ entspricht, ist durch die Vorlage
- der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (auch COC-Papier genannt) bei EG-Typgenehmigten Fahrzeugen oder
- der Datenbestätigung des Herstellers und der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer eingetragen ist, bei national getypten Fahrzeugen
zu führen.
Sicherheitsprüfung (SP)
Für Fahrzeuge von denen eine erhöhte Verkehrsgefährdung ausgeht, wurde ursprünglich die sogenannte Bremsensonderuntersuchung BSU eingeführt. Später wurde daraus die Sicherheitsprüfung SP, wobei der Untersuchungsumfang erweitert wurde. SP-pflichtig sind LKW ab 7,5 t Zulässiges Gesammtgewicht und Anhänger ab 12 t Zulässiges Gesammtgewicht sowie Busse zur gewerblichen Personenbeförderung.